Die Neu-Bauflächen im Detail

Hier finden Sie weitergehende Infos und Aspekte zu den geplanten Neu-Baugebieten des FNP (Flächennutzungsplans) von Eddigehausen.

EDD 01    "Mariaspring/ Rauschenwasser"

EDD 02     "Silberkuhle"                Eddigehausen

EDD 03              "Wiesen der denkmal-geschützten Domäne“

EDD 04            "Fahrradweg            Auf dem Felde“


Aufgaben und rechtliche Grundlagen der Raumordnung/Flächenplanung in Deutschland

 

Hierarchische Ordnung: Große Gebietskörperschaften geben in ihrer Raumordnung den nachfolgenden Gebietskörperschaften den Rahmen vor (Bund  - Land  - Gemeinde).

A)      Bund

1995 erfolgte die Konkretisierung des „Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmens (ORA)“ im „Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen (HARA)“ und gab fünf Leitbilder vor: Siedlungsstruktur, Umwelt und Raumnutzung, Verkehr, Europa, Ordnen und Entwickeln.

B)      Land

2013 wurde der Landesraumordnungsplan für Niedersachsen (LROP) beschlossen und die politisch und gesetzlich verankerte Raumordnung auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG) des Bundes (22.12.08) und des Niedersächsischen ROG festgelegt. Aufgaben: Stellenwert von Landwirtschaft, Naturschutz, Siedlungsflächen, Verkehrswege, Rohstoffgewinnung u.a. Die Niedersächsische Landesplanungsbehörde überträgt die Regionalplanung an den Landkreis.

C)      Landkreis

Regionalplanung wird im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) dargestellt, wird als Satzung beschlossen und in Niedersachsen der Oberen Landesbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Regionalplanung ist das vermittelnde Scharnier zwischen gesamtstaatlicher Planung des Landes und kommunaler Gemeindeentwicklung. Rechtliche Grundlage: § 8 Abs. 1 Nr. ROG regelt die Aufstellung von Raumordnungsplänen für die Räume der Länder (Regionalpläne). Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsprogramm für das Landesgebiet zu entwickeln. In Niedersachsen sind (mit Ausnahme der Großräume Braunschweig und Hannover) die Landkreise und kreisfreien Städte die Träger der Regionalplanung, im Landkreis Göttingen werden die Stadt Göttingen und der übrige Landkreis getrennt beplant. 2014 Ernennung von Regionalbeauftragten.

Aufgaben: Landschaftsrahmenplan, Beratung der Träger der Bauleitplanung bei der Ausweisung eines Flächennutzungsplans (FNP), Mitwirkung bei Aufstellung und Fortschreibung des landesweiten Raumordnungsplanes (Gegenstromprinzip:  RROP formuliert Vorgaben für den FNP, FNP wirkt zurück auf RROP), und  bei den Planungen des Landes beim regionalen Management. Konkrete Beispiele: Ausweisung von für Einzelhandel vorgesehenen Flächen entsprechend den Vorgaben des Zentralen-Orte-Systems. Damit Verhinderung von Wildwuchs bei Flächenausweisungen. Weitere Beispiele: Lokalisation von Windenergienutzung, Trassenplanung von  Hoch- Höchstspannungsleitungen unter- und oberirdisch etc.

Im RROP werden die Grundzentren festgelegt, d. h. diejenigen Zentralen Orte in den Gemeinden und Samtgemeinden, an denen die Einrichtungen für die Versorgung der Bürger mit den Dingen des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) konzentriert werden. Im RROP Göttingen von 2010 sind dies für Bovenden der Kernort Bovenden und Lenglern (wahrscheinlich, weil es als einziger Nebenort in der Gemeinde Bovenden mehr als 2000 Einwohner hat). Nur diese Grundzentren (und die Mittel- und Oberzentren) dürfen durch Zuzug von außen wachsen, die anderen Ortsteile dürfen nur den Bedarf an Bauplätzen befriedigen, der im Ortsteil selbst entsteht, für sie gilt das Prinzip: „Eigenbedarf“, „Eigenentwicklung“. Oberzentrum im Landkreis Göttingen ist Göttingen, Mittelzentren sind Duderstadt, Osterode, Hann. Minden.

 

 

D)     Gemeinde

Flächennutzungsplan (FNP, vorbereitender Bauleitplan) ist ein Planungsinstrument der öffentlichen Verwaltung im System der Raumordnung zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden. Die zweistufige Bauleitplanung kennt die Planinstrumente FNP und Bebauungsplan (B-Plan). Gemäß § 5 BauGB ist im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, also  der Ist- und der Sollzustand für Flächennutzungen durch Wohn-, Gewerbe-  Verkehrsgebiete und Ackerflächen darzustellen. Die Darstellung des planerischen Sollzustands ist wesentlich. Durch die Ausweisung von bisher unbebauten Flächen im Außenbereich als Bauflächen im FNP bringt die Gemeinde ihre Absicht zum Ausdruck, diese Bereiche in einem überschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung von Bebauungsplänen, die Durchführung von Baulandumlegung und den Bau der technischen Erschließung zu neuen Baugebieten zu entwickeln.

Durch die Ausweisung bisher unbebauten Flächen als Bauland im FNP erfahren diese eine Wertsteigerung: Bauerwartungsland. Die Gemeinde kann die Ausweisung durch Änderung des FNP wieder zurücknehmen, ohne Entschädigung leisten zu müssen.

Jede Gemeinde muss einen FNP aufstellen, kann diese Aufgabe aber an übergemeindliche Zweckverbände delegieren. Die üblichen Inhalte des FNP sind in § 5 BauGB als zwingende Vorgabe aufgezählt, die Inhalte eines Bebauungsplans (B-Plan) sind in § 9 BauGB verbindlich vorgegeben. Bei Ausweisungen im FNP spricht man von „Darstellungen ", bei Ausweisungen eines B-Plans von „Festsetzungen". Sowohl der FNP als auch der B-Plan benennen „nachrichtliche Übernahmen ", die rechtlichen Vorgaben außergemeindlicher Träger entspringen, wie zum Beispiel Informationen zu Altlasten, Naturschutz-, Überschwemmungsgebieten. Der FNP muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde, also des Landkreises oder der Landesverwaltung, genehmigt werden. Der FNP kann im Sinne konkreter Planungsabsichten jederzeit für Teilflächen geändert werden. Dies geschieht bei konkreten Vorhaben in der Regel durch Parallelverfahren, bei denen der FNP zeitgleich mit der Aufstellung eines B-Plans geändert wird und beide Änderungen parallel durchgeführt werden, Beispiel: AREA 3 Ost.

Öffentlichkeitsbeteiligung:  Gemäß BauGB sind Bürger und Verbände möglichst frühzeitig bei der Aufstellung eines FNP zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, Änderungsvorschläge einzureichen. Diese sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der FNP genehmigt werden kann.

Rechtliche Einspruchsmöglichkeiten:  Der FNP stellt eine Raumordnung des Ist- und Sollzustandes der Gemeinde dar, die für sie selbst und andere Behörden bindend ist. Für Privatpersonen können aus dem FNP jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. Wenn der Entwurf eines FNP die Vorgaben des RROP verletzt, indem zum Beispiel in Ortsteilen von Bovenden, die nicht wie der Hauptort Bovenden (oder Lenglern, für das ein Zuwachs neben Bovenden diskutiert wird) Grundzentren darstellen, über einen in den Nebenorten ermittelten Bedarf hinaus Wohnbauflächen ausgewiesen werden, können Privatpersonen hiergegen nicht klagen. Klageberechtigt sind nur Behörden, die Kirche, die Deutsche Bahn und Umweltverbände und  -initiativen, die mindestens seit drei Jahren bestehen.  Erst nach Erstellung eines B-Plans sind nur direkte Anrainer dieser Fläche klageberechtigt, sofern ihnen durch eine Bebauung belegbare Schäden oder Nachteile entstehen. Im bekannten Fall Alfred Wolk (https//alfred-wolk.de) musste dieser sich erst durch alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVG) durchkämpfen, um als Kläger zugelassen zu werden, konnte dann aber beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Bebauung einer ihm benachbarten Fläche verhindern, da die Gemeinde den Eigenbedarf nicht belegen konnte: Feststellung der Nichtigkeit eines B-Plans in einem Normenkontrollurteil des OVG Münster von 2013.

Fazit:

1)      Im o. g. Fall „Wolk“ wurde offensichtlich der FNP und der nachfolgende B-Plan der Gemeinde vom zuständigen Landkreis genehmigt, obwohl er das RROP desselben Landkreises verletzt hatte. Auch in Eddigehausen wurde offensichtlich im Neubaugebiet „Hainbergsbreite“ das Prinzip „Eigenbedarf“ verletzt, da nicht alle Zuzügler in diesem Baugebiet aus Eddigehausen stammen

2)      Gegen einen FNP, der z.B. das Prinzip „Eigenbedarf“ in einem Ortsteil verletzt,  können Privatpersonen generell nicht klagen.

3)      Gegen einen Bebauungsplan auf einer im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche können Privatpersonen nur klagen, wenn sie

a)       Anlieger sind

b)      unzumutbare Nachteile oder Belastungen (z.B. deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen) im Falle eine Bebauung belegen können, um überhaupt als Kläger zugelassen zu werden

 

c)       im betreffenden Ortsteil von der Gemeinde der Eigenbedarf nicht ermittelt wurde.